Ein Wirt musste den Wein, den er ausschenkte, prüfen lassen Der in Wiesloch 1497 bestehende Wein- und Fruchtzehnt eine zehntrechtliche Abgabe, die sich vom Ohm- oder Ungeld dadurch unterschied, dass erstere eine direkte Steuer war, die von der Herrschaft gefordert wurde, während letztere in den Wirtschaften im Verhältnis 2:1 für Obrigkeit und Gemeinde üblich war.
Ohm- oder Ungeld wurde zur Getränkesteuer
27.02.14 (Handel & Handwerk, Landwirtschaft & Forsten)
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