Kurpfalz Regional Archiv

Geschichte(n) und Brauchtum aus der (Kur-)Pfalz

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Ohm- oder Ungeld wurde zur Getränkesteuer

27.02.14 (Handel & Handwerk, Landwirtschaft & Forsten)

Ein Wirt musste den Wein, den er ausschenkte, prüfen lassen
Der in Wiesloch 1497 bestehende Wein- und Fruchtzehnt eine zehntrechtliche Abgabe, die sich vom Ohm- oder Ungeld dadurch unterschied, dass erstere eine direkte Steuer war, die von der Herrschaft gefordert wurde, während letztere in den Wirtschaften im Verhältnis 2:1 für Obrigkeit und Gemeinde üblich war.
Um 1500, als viele Weinberge das Landschaftsbild an Rhein, Neckar und im Kraichgau prägten, soll es wärmer gewesen sein als heute. Das gesamte Oberrheingebiet war mit Reben bepflanzt. Ab dem 17. Jahrhundert ging der Weinbau deutlich zurückgegangen. Die Rückläufigkeit war eine Folge einer Klimaverschlechterung, aber auch des Dreißigjährigen Krieges, der Salpeterunruhen, der zunehmenden Rebschädlinge und der zu hohen Steuern (was auch das Ohm- oder Ungeld betraf).
Im Zusammenhang mit dem Ungeld, das eine Abgabe der Schildwirte und Müller war, meint Ernst Brauch in seinem Hockenheimer Heimatbuch: „Und was die Menschen sonst (früher) an Lasten, und an Abgaben an Geld und Gut mit vielerlei Namen, zu tragen hatten, ist schwierig zu schildern. Wir zahlen (heute) mehr als den ‚Zehnten‘ aber wenn der Forderungszettel quittiert ist, können wir ruhig schlafen.“
Franz Volk verweist in seinem Oftersheimer Heimatbuch auf die 120,1 Meter und 109,8 Meter hohen Dünen, auf die Friedenshöhe und den Wingertsbuckel hin, auf dem noch Weingärten angelegt sind, Die Rebkulturen stellen unter Beweis, dass Oftersheim das einzige Dorf in der weiteren Umgebung ist, in dem inmitten der Rheinebene schon seit altersher Weinbau betrieben wird. Wenn die Weinkulturen in alter Zeit ausgepresst waren, und der Rebensaft ausgekeltert in die Wirtshäuser gelangte, oder fremde Weine aus der Pfalz, von der Bergstraße oder vom Schwarzwald gekauft wurden, so war beim Ausschank der Ohm- oder Ungeldpreis hinzuzuzahlen.
Am Ende des Mittelalters wird auch in (Alt-)Lußheim ein Ohmgelderheber genannt. Brauch verwendet außerdem die Bezeichnung Heu- oder Öhmdfronden, die als Arbeitsleistung in der Fron galten und trotz der ähnlich lauten- den Begriffe (Öhmd oder Ohmd) eine Pflichtleistung waren, die die Abgabe beim Einholen des Heus betraf, während das Ohm sich auf die Besteuerung des Weintrinkens bezieht.
Das Auskunftswörterbuch von Duden weist bei der Herleitung des Ausdrucks „Ohm“ auf die Verwandtschaft mit dem Verb „nachahmen, nachmachen, imitieren, nacheifern“ hin. Das seit dem 16. Jahrhundert bezeugte Zeitwort gehört zum  mhd. Wort āmen = (aus-)messen, das von āme = „Flüssigkeitsmaß“ abgeleitet ist. Die Präfixbildung bedeutet demnach ursprünglich
„nachmessen, nachmessend einrichten oder gestalten“. Das mhd. Substantiv ame, ome, neuhochdeutsch Ohm = Bezeichnung für  ein  nicht mehr  gebräuchliches  Flüssigkeitsmaß, ist entlehnt aus mlat. ama „Weinmaß“; das auf griech.-lat. ama „Wassereimer“ beruht.
Ein Rechtsspruch (Alt-)Lußheim betreffend aus dem Jahr 1506, der von älteren Formulierungen abgeleitet ist, besagt, dass kein Wirt ohne Erlaubnis des Schultheißen (früher Bürgermeister) Wein ausschenken durfte. Ehe der Wirt seinen Wein in den Keller legt, so lautete die Bestimmung des Dorfbeweises, muss der Schultheiß gerufen werden, damit er den Wein frei gab. Danach soll er ihn auf den Lieger (Fassunterlage) legen (lassen) und für die Nachschau fünf Schillingheller erhalten. Auch soll der Wirt ein rechtes Maß haben, nämlich ein halb Maß mit einem Zapfen, ein „Echtmaß“ (geeichtes Maß) mit einem Zapfen nebst einer Maßkanne mit einem Zapfen, damit jedem Mann, egal wo er herkomme, sein Recht geschehe …
Wenn es in der Brühler Ortschronik heißt, dass die Bede, die alte fünfprozentige Grund- und Gewerbesteuer im 16. Jahrhundert ihre Bedeutung an die Schatzung verlor, so musste dort auf Wein und andere Getränke ein Gastwirt ebenso das Ungeld auf den Weinschank bezahlen. Im Jahr 1502 waren im Gebiet des Bistums Speyer, zu dem bis 1803 Ketsch gehörte, Bauernunruhen ausgebrochen, in die Bewohner von hier verwickelt waren. Schuld daran trugen vor allem die Lasten der Bauern, die Zinsabgaben an den Grundherrn in Höhe von 20-40 Prozent der Getreide- und Weinernte.
Dementsprechend teuer wird auch der Becher Wein in der Dorfwirtschaft gewesen sein: Der „große Zehnt“, eine Abgabe oder Gült vom Korn- und Weinzehnt musste nach dem Bauernkrieg 1524/25 wieder geleistet werden. Nach den zwölf Artikeln wollten die Bauern den Kornzehnten leisten, aber jede andere ungerechte Abgabe verweigerten sie.
Wie kompliziert es früher war mit den Maßen und Gewichten, das ist in der Chronik der Gemeinde Großeicholzheim nachzulesen. Dort musste 1513 das Eichmaß für den Wein wie das Fruchtmaß von der Stadt Buchen bezogen werden, so wie es in Ketsch aus Speyer, dem Sitz des Domkapitels, kam. Um die bedeutend größeren Weinmengen unter die Leute zu bringen, mussten die Winzer den Wein in vielen Fällen selbst ausschenken. Obwohl der Ausschank einer Genehmigung durch die Herrschaft bedurfte, konnte jedermann seinen Wein selbst verkaufen. Die Weinbauern mussten vor dem Haus als Zeichen des Angebots einen Reisigbusch oder „Reifen“ aufhängen und galten somit als einfache Straußwirte, die aber nicht wie in den normalen Gastwirtschaften Gäste über Nacht beherbergen oder ihnen Speisen verabreichen durften. Bevor der betreffende Weinbauer den Reif oder Kranz heraushing, musste er einen vereidigten Steuereinnehmer, den „Umgelder“, herbeirufen, damit dieser den wohlfeilen Wein maß und versiegelte.
Die Bezeichnungen Um- oder Ungeld waren eine Verbalhornung oder Verdrehung des Begriffs Ohmgeld, das im ursprünglichen Sinne eine „ungerechte Geldabgabe“ bedeutete. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts gab es in der etwa 1.000 Einwohner zählenden Stadt Wiesloch 23 Reifwirtschaften und nur größere Gastwirtschaften. Wenn der Wein in den Fässern gemessen war, dann teilte der Umgelder einen Stock der Länge nach in zwei Hälften. Danach schnitt er, wie es ähnlich auch in Ketsch und anderswo war, für jedes Ohm Wein (192 Liter altes Maß, 150 Liter neues Maß; bei Pfaff: um 1600 = 96 Liter) eine Kerbe quer über die beiden zusammengehaltenen Stockhälften. Sowohl der Umgelder als auch der Wirt behielten zur Überwachung je eine Hälfte des Kerbholzes zur Überprüfung des verkauften Weines. Jeden Monat kontrollierten die Umgelder die Kerbhölzer und holten die Verbrauchsteuer ein.
Mehr Rechte und Pflichten als die Gelegenheitswirte in den Reifwirtschaften hatten die Berufswirte in  den  Gasthäusern. Sie hatten das Schildrecht und durften Gäste beherbergen, Speisen verabreichen, metzgen, backen und einen Schild heraushängen. Wirtshäuser durfte es nur in Orten mit Pfarrkirchen geben, damit bei Hochzeiten, Taufen und Beerdigungen die Gäste bewirtet werden konnten. In Ketsch bestand im 15./16. Jahrhundert nur die Enderleschenke, vermutlich am Platz des vormaligen „Wilden Mann“, heute Hockenheimer Straße 6. Während des Gottesdienstes, Rosenkranzes und der Vesper durfte kein Weinausschank stattfinden
Der eigene Hauswein, den ein Winzer selbst anbaute, war bei uns in der Rheinebene, wenn nur einige Hektar Reben angebaut wurden, steuerfrei. Damit der Obrigkeit nicht allzu viel Ungeld entging, verbot man das Abhalten von Familienfeiern außerhalb von Wirtshäusern. Laut einem Salbuch der Kellerei Wersau bei Reilingen vom Jahr 1552 ist die Rede von 3 Pfund Heller jährlich und 5 ½ Pfund auf Martini für die Herberge in „Reutlingen … und von einem Stück in der Bach zu fischen und auch das Umbgeld nach Inhalt des Bestandsbriefes …“ zu leisten.
Wiesloch, das in der Zeit um 1557 noch ein Landstädtchen war, wurde vom damaligen (kurpfälzischen) Oberamt in Heidelberg wegen der an die Hofkammer abzuführenden Gefälle, Grundzinsen und vor allem Umbgelder, Zölle und Zehnten geahndet, sehr genau überwacht und verwaltet. Die Wieslocher Bürger waren schon Mitte des 16. Jahrhunderts zu einem guten Drittel eifrige und erfahrene Winzer, die dem Zinsbuch von 1557 zufolge schon damals dem Weinort einen angesehenen Ruf verschafften. Wie der Berichterstatter schreibt, haben manchmal die Zuber und Fässer nicht ausgereicht, um den Zehnten zu fassen.

Wie das Zinsbuch von 1557 weiterhin verrät, wurde in Wiesloch selbst schon damals viel Wein getrunken. Die Zollbeamten stachen monatlich in den Gastwirtschaften, so der Bericht von Georg A. Schott, die Fässer des ausgeschenkten Weines ab. Dann versiegelten sie diese wieder und vereinnahmten im Beisein der Bürgermeister vierteljährlich das Ungeld – und das Kreuzergeld als Getränkesteuer jener Zeit als Besoldung des Schultheißen. Ein Drittel der Getränkesteuer blieb in der Stadt und zwei Drittel gingen an die Hofkammer in Heidelberg. Seyfried erwähnt das Jahr 1560, in dem für einen Gulden ein Schaf gekauft werden konnte – und dass dieser Gulden 60 Kreuzer wert war. Um jene Zeit bekam man für 3 Kreuzer schon ein Maß (2 Liter = 4 Schoppen) Bruhrheiner Wein. (og)

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