Apotheke als Drogerie und Süßwarenhandlung
21.01.00 (Arbeit & Soziales, Handel & Handwerk, Recht & Ordnung)
Der Begriff Apotheke entstammt der griechischen Sprache und kann mit Speicher oder Vorratskammer übersetzt werden. Die Idee, ein Depot für Drogen, Gewürze, Spezereien aber auch Arzneimittel einzurichten, entstammt dem arabischen Raum. Im Abendland entstanden im 9. Jahrhundert Kloster und Hospitalapotheken. Seit dem 13. Jahrhundert bildeten sich die Vorformen der heutigen öffentlichen Apotheken aus.
Der Speyerer Stadtrat bestimmte am 12. Juli 1553 in einer Ordnung der Handwerke und des Handels: „Apotecker haben feil allerhand Specerey/ auch zucker eyngebeißt Confect/ und gemeinlich alles was inn ein Apotecken und zur Artzney gehörig ist/und nit weiters.“ Die Apotheke wurde hier also eher als eine Einrichtung des Handel betrachtet, die auch dem Gesundheitswesen diente; sie war Drogerie und Süßwarenhandlung, aber mehr zu verkaufen war den Apothekern verboten wohl um zu verhindern, dass aus der Apotheke ein Kramladen wurde.
Im Jahr 1578 erließ der Rat eine Apothekenordnung, in der die Bedeutung für das Gesundheitswesen deutlich zum Ausdruck kam und die recht modern erscheint. Die Apotheker mussten schwören, dass ihr Gewerbe nur von ihnen selbst oder ihren vereidigten Gesellen ausgeübt wurde. Lehrjungen und Gesellen war es allerdings verboten, Medikamente selbständig herzustellen oder auszugeben. Der Apotheker war verpflichtet, alles vorrätig zu halten, was in eine „redtliche Apoteck“ gehörte, und die Vorräte richtig zu lagern, so dass sie nicht vorzeitig verderben konnten. Er musste sie in jedem Quartal auf ihre Brauchbarkeit überprüfen, und ihm war bei schwerer Strafe verboten, alte Heilmittel unter neue zu mischen.
Den Patienten durfte nur die ihnen vom Arzt verordnete Arznei verkauft werden und kein anderes Mittel, auch wenn es die gleiche Wirkung hatte. Die Rezepte durften nur genau nach Vorschrift frisch hergestellt und nur nach Rücksprache mit dem Arzt geändert werden. Jedes Medikament wurde mit dem Namen des Patienten, Herstellungsdatum und Preis versehen.
Wollte der Apotheker größere Mengen eines Arzneimittels auf Vorrat anfertigen, dann musste ein vereidigter Arzt die Zutaten kontrollieren, die Zubereitung überwachen und das fertige Mittel mit dem Herstellungsdatum versehen. Der Rat konnte die Apotheken jederzeit kontrollieren lassen. Gifte und andere gefährliche Stoffe durften nur an Ärzte und an andere Personen nur gegen Rezept abgegeben werden. Diese Substanzen durften nur so aufbewahrt werden, dass sie nicht mit anderen verwechselt oder vermischt werden konnten. Der Apotheker konnte dem Patienten den Preis für ein Medikament stunden, den Armen musste er es für höchstens die Hälfte des Preises überlassen. Weiterhin durfte kein Arzt am Verkauf der Medikamente beteiligt werden.
Eine umfangreiche Ordnung aus dem Jahr 1614 regelt unter anderem, dass die Apotheken in jedem Herbst nach der Frankfurter Messe, einer hauptsächlichen Bezugsquelle der Speyerer Apotheker für seltene Substanzen, von Ärzten und einer Kommission des Rates visitiert wurden um sicherzustellen, dass ausreichende Vorräte in guter Qualität vorhanden waren. Die Visitatoren konnten alles, was ihnen untauglich erschien, sofort wegwerfen, wozu der Apotheker eigens einen Zuber bereitstellen musste. Weiterhin konnten die Ärzte jederzeit eine Visitation durchführen, wenn sie den Verdacht hatten, dass Medikamente falsch oder aus verdorbenen Zutaten bereitet wurden.
In der beigefügten Preisordnung sind die Substanzen aufgeführt, denen man damals eine heilende Wirkung zuschrieb. Die Kamille ist immer noch als Heilmittel bekannt, dagegen finden Endivie und Brunnenkresse heute eher als Salat Verwendung. Auch andere damalige Heilmittel wie Lorbeerblätter, Liebstöckel, Petersilie, Majoran oder Salbei sind uns aus der Küche vertraut. Ziemlich exotisch erscheinen allerdings Zutaten wie: “ Eines Menschen Hirnschahl gebrant und bereit …; Geschabener oder gefeilter wilder Schweinszan …; getrucknete oder gebrante Regenwurm …; Mumich (Mumie) …; Menschenschmaltz…”